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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pesmen Haustechnik

Stand: 3. Februar 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen zwischen Pesmen Haustechnik (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber").

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden vor Vertragsschluss sind nicht verbindlich. Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(4) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wird die im Kostenvoranschlag genannte Summe voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die am Tag der Leistungserbringung gültigen Preise des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Bei umfangreichen Aufträgen können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Baufortschritts vereinbart werden.

§ 4 Leistungsumfang und Ausführung

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen und Vorschriften.

(3) Termine für Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (z.B. Zugang zur Baustelle, Strom- und Wasseranschluss).

(5) Bei Verhinderung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskampf, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse verlängern sich die Leistungsfristen angemessen.

§ 5 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach deren Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

(2) Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat oder der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion zur Abnahme aufgefordert hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 12 Werktagen unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Material und Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt:

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.

(4) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung oder später ein Mangel, so ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Für vom Auftraggeber beigestellte Teile oder Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust ausreichend zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Bielefeld), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Haben Sie Fragen zu unseren AGB?
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0157 853 22319 oder per E-Mail an info@pesmen-haustechnik.de